Wie das internationale Zivilschutzzeichen auszusehen hat, regelt das Gesetz zur Änderung des Anhangs I, des
Zusatzprotokolls I vom 17. Juli 1997 (BGBl. II, S. 1366), zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949.
“Es wird empfohlen,
a) dass, wenn sich das blaue Dreieck auf einer Fahne,
einer Armbinde oder einer Brust- bzw. Rückenmarkierung befindet,
diese den orangefarbenen Hintergrund bilden,
b) dass eine Spitze des Dreiecks senkrecht nach oben zeigt,
c) dass keine Spitze des Dreiecks bis zum Rand des orangefarbenen Grundes reicht.“
Nils Emde
Jörn Thiede
Thomas Thiede
Eröffnung Do. 21.09.2017 19:00 Uhr
Ausstellung 22.09. bis 24.09.2017 – 14 bis 20 Uhr
Hinterconti – Marktstraße 40a 20357 Hamburg
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Zivilschutzzeichen 22/09-24/09/2017
Zivilschutzzeichen
Wie das internationale Zivilschutzzeichen auszusehen hat, regelt das Gesetz zur Änderung des Anhangs I, des
Zusatzprotokolls I vom 17. Juli 1997 (BGBl. II, S. 1366), zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949.
“Es wird empfohlen,
a) dass, wenn sich das blaue Dreieck auf einer Fahne,
einer Armbinde oder einer Brust- bzw. Rückenmarkierung befindet,
diese den orangefarbenen Hintergrund bilden,
b) dass eine Spitze des Dreiecks senkrecht nach oben zeigt,
c) dass keine Spitze des Dreiecks bis zum Rand des orangefarbenen Grundes reicht.“
Nils Emde
Jörn Thiede
Thomas Thiede
Eröffnung Do. 21.09.2017 19:00 Uhr
Ausstellung 22.09. bis 24.09.2017 – 14 bis 20 Uhr
Hinterconti – Marktstraße 40a 20357 Hamburg